Schulordnung
Grundlage für die Unterrichtsverträge ist die gültige Fassung der Schulordnung und der Gebührenübersicht.
1. Teilnehmer
Die Teilnahme an den Angeboten der Chorakademie Rhein-Neckar e.V. ist entsprechend dem Angebot für alle Interessierten offen.
2. Schuljahr
Das Schuljahr der Chorakademie Rhein-Neckar beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Die Schulhalbjahre dauern vom 1. Oktober bis zum 31. März und vom 1. April bis zum 30. September. Die Ferien- und Feiertagsregelungen der öffentlichen Schulen gelten auch für die Chorakademie Rhein-Neckar und den jeweiligen Schulbezirken (Bewegliche Ferientage der einzelnen Schulen).
3. Aufnahme und Abmeldung
Anmeldung und Abmeldung erfolgen schriftlich und sind an die Chorakademie Rhein-Neckar zu richten. Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Akademie wirksam. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich. Der Unterrichtsbeginn kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen. Abmeldungen sind zum Ende eines jeden Schulhalbjahres möglich. Sie müssen der Akademie spätestens 6 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein.
Für den Einzelunterricht gelten die ersten 4 Unterrichtsstunden als Probezeit. An deren Ende kann der Unterrichtsvertrag von beiden Seiten spätestens in der letzten Stunde der Probezeit schriftlich gekündigt werden.
4. Unterricht
Der Unterricht wird in den Privaträumen der Schüler oder in den von der Chorakademie Rhein-Neckar bereitgestellten Unterrichtsräumen abgehalten. Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf die entgangene Stunde. Es ist der Lehrkraft überlassen, die verlorene Stunde nachzuholen, sofern die räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
Ausgefallener Unterricht von Seiten des Lehrers wird möglichst nachgeholt. In begründeten Fällen (Erkrankung des Lehrers oder andere schulische Gründe) können bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühr. Längerer Unterrichtsausfall wird nachgeholt oder durch andere Lehrer gegeben. Die Entscheidung hierüber trifft die Akademieleitung nach vorhandenen Möglichkeiten.
5. Aufsicht
Aufsichtspflicht für die Musikschüler besteht nur während des Unterrichts in den dafür vorgesehenen Unterrichtsräumen.
6. Unterrichtsgebühr
Für die Teilnahme am Unterricht werden monatliche und umsatzsteuerfreie Unterrichtsgebühren als Jahresgebühren privatrechtlicher Art vereinbart. Sie sind in der gültigen Gebührenübersicht der Chorakademie Rhein-Neckar geregelt. Die Zahlungspflicht besteht auch während der Schulferien. Die Akademie kann in angemessenem Zeitraum die Unterrichtsgebühren zum Schulhalbjahresbeginn erhöhen. Die Anzeigepflicht zur Erhöhung der Unterrichtsgebühren beträgt 8 Wochen vor Inkrafttreten.
7. Schuldner der Unterrichtsgebühren
Schuldner der privatrechtlichen Unterrichtsgebühren sind:
Bei minderjährigen Schülern die Eltern, bei volljährigen Schülern der Schüler selbst.
8. Fälligkeit der Unterrichtsgebühren
Die privatrechtlichen Gebühren entstehen ab Beginn des Unterrichts bzw. mit der Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Unterrichtsjahr. Für die Teilnahme am Unterricht werden Jahresgebühren in 12 Teilbeträgen vereinbart. Die Teilbeträge sind am 1. eines jeden Monats zu bezahlen und erfolgen mit einer Einzugsermächtigung. Bei Rücklastschriften wird eine Bankgebühr von zurzeit € 6,00 berechnet. Der Jahresbeitrag für das Chorsingen ist halbjährlich fällig und wird zum 15. Oktober und 15. April eingezogen.
Werden die Unterrichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, besteht kein Anspruch auf Unterricht. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung, Umzug oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren für ein volles Schulhalbjahr bestehen. In Ausnahmefällen kann die Unterrichtsgebühr auf Antrag und Nachweis von schwerwiegenden Gründen teilweise erlassen werden.
Wiesloch, 22.04.2013 Der Vorstand